Vertragsbedingungen/Schulordnung

Vertragsbedingungen und Schulordnung

(allgemeine Unterrichtsbedingungen)

  1. Der Unterricht wird wöchentlich erteilt. Ausgenommen hiervon sind die Schulferien nach der hessischen Schulordnung, sowie die gesetzlichen Feiertage.
  2. Die Gebühren müssen auch während dieser Ausfallzeiten weiter gezahlt werden. Ist die Lehrkraft erkrankt oder verhindert, wird der Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Bei voraussichtlichen längeren Ausfällen wird eine Rückvergütung für die Ausfallzeit erstattet.
  3. Bei Nichterscheinen eines Schülers zum vereinbarten Unterricht besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren oder auf eine Ersatzstunde. Ausnahmen: Erkrankt ein Schüler länger als einen Monat (= 4 Unterrichtstunden), so wird mit der Gebührenzahlung ausgesetzt. Zum Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  4. Die abzuhaltenden Stunden werden entsprechend dem Unterrichtsplan durchgeführt. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt mindestens 35 pro Jahr.
  5. Schüler, die wiederholt den Unterricht stören, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso für Schüler, die rechtsradikales oder fremdenfeindliches Gedankengut in Wort-, Schrift- oder Bildform zum Unterricht mitführen oder einbringen.
  6. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten, und werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Unterrichtsmaterialien sind in den Unterrichtsgebühren nicht enthalten.
  7. Die Schulleitung ist berechtigt, das Schulgeld angemessen zu erhöhen, wenn Änderungen in den Lohn- und Lohnnebenkosten, sowie sonstigen Abgaben dies erforderlich macht. Die Erhöhung kann jeweils nur mit Wirkung zum 1.9. eines Jahres erfolgen und muss 2 Monate vorher schriftlich angekündigt werden. Macht der Schüler nach einer solchen Ankündigung nicht von seinem Kündigungsrecht nach Nr. 10 Gebrauch, liegt hierin seine Zustimmung zur Gebührenerhöhung.
  8. Die ersten beiden Vertragsmonate sind Probezeit. In dieser kann jeder Vertragspartner mit einer Frist von 8 Tagen zum Ende der Probezeit kündigen.
  9. Nach Ablauf der Probezeit besteht der Unterrichtsvertrag, wenn er nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde, unbefristet fort. Er kann dann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des jeweils laufenden Quartals gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  10. In begründeten Einzelfällen kann der Vertrag für einen befristeten Zeitraum von der Schulleitung ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme des Vertrages werden die ausgefallenen Stunden gebührenfrei angehängt. Ausgenommen hiervon sind die Ferienzeiten.
  11. Unterrichtsausfall aus organisatorischen Gründen, höherer Gewalt oder sonstigen Gründen von bis zu 4 Unterrichtsmonaten, berechtigen nicht zur vorzeitigen Kündigung des Unterrichtsvertrages. Es wird jedoch ab dem Folgemonat die Gebührenfreistellung für den Zeitraum der Unterbrechung veranlasst.
  12. Im Falle einer ansteckenden Krankheit verpflichtet sich der erkrankte Schüler, dem Unterricht fernzubleiben, sowie die Schulleitung von dieser Krankheit zu unterrichten.
  13. Der Schüler hat pünktlich zu den vereinbarten Zeiten im Unterrichtsraum zu sein, da versäumte Zeiten auch im Einzelunterricht nicht nachgeholt werden können.
  14. Mit der Anmeldung werden die Unterrichtsbedingungen, die Schulordnung und auch die jeweils gültigen Gebührensätze (gültig jeweils für ein Schuljahr) anerkannt.
  15. Vor der Aufnahme des Schülers ist die schriftliche Anmeldung durch den Schüler bzw. eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  16. Bei Zahlungsverzug wird vorerst eine Mahngebühr von 5.- Euro erhoben. Kommt ein Schüler länger als einen Monat mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist die Schulleitung berechtigt, den Schüler nach einer Fristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Unterricht auszuschließen. Der Schüler bleibt jedoch bis Vertragsende Gebührenpflichtig.
  17. Für alle durch einen Schüler vorsätzlich verursachten Schäden an Instrumenten, Einrichtung, Räumen usw., sowie deren Folgeschäden, haftet der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten in vollem Umfang.
  18. Lehrkräfte der Schule sind nicht berechtigt, vertragliche Abmachungen mit den Schülern zu treffen. Auch haben mündliche Nebenabsprachen keine Gültigkeit.
  19. Für Garderobe, sowie liegengebliebene Gegenstände kann keine Haftung übernommen werden.
  20. Wird eine dieser Bestimmungen ungültig, so hat dies auf die anderen Bestimmungen und den Gesamtvertrag keinen Einfluss.

GESANGSUNTERRICHT – INSTRUMENTALUNTERRICHT